Satzung des Tennisclub Flamersheim e.V.
(i.d.F. vom 23.11.1993)
geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
vom 12.12.2005, 30.01.2006 und vom 21.02.2019
§ 1 Name, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Flamersheim e.V.“ und hat seinen Sitz
in Euskirchen-Flamersheim.
Das Gründungsdatum ist der 18. November 1981.
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des
Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tennissports. Er verfolgt im Übrigen
ausschließlich gemeinnützige Zwecke und dient der sportlichen Betätigung, insbesondere der Förderung der Jugend in Leibesübung und Kameradschaft.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Religion oder politische Anschauung
werden.
2. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.
3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung
zur Anmeldung und zur Übernahme der Verbindlichkeiten erforderlich.
4. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung.
5. Es gibt aktive, inaktive und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung
erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
6. Mit der Einreichung des Aufnahmegesuches unterwirft sich der Antragsteller dieser
Satzung und in Ergänzung hierzu den Vorschriften des Vereinsrechtes.
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die im Clubhaus aushängende Spielordnung zu
befolgen und sich stets fair und kameradschaftlich beim Sport zu verhalten.
§ 4 Ende und Wiedererwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt.
Dieser ist dem Vorstand bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit
Wirkung zum Schluss desselben Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
b durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
Aufforderung und hiernach noch länger als einen Monat mit seinen
Beitragsverpflichtungen im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der
Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder die
Spielordnung verstößt oder sich in anderer Weise unehrenhaft verhält. Hierüber
entscheidet nach Anhörung des Betreffenden der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
d) durch Tod.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes an den Verein oder das Vereinsvermögen.
3. Gegen Streichung und Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen
den Ältestenrat schriftlich per Einschreiben anrufen. Im Übrigen ist für ihn der Rechtsweg ausgeschlossen. Über den Einspruch entscheidet endgültig gleichfalls
durch Mehrheitsbeschluss der Ältestenrat.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 a) ist bei einer Wiederaufnahme nur die Hälfte der jeweils gültigen Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 5 Aufnahmegebühr und Beitrag
1. Aufnahmegebühr und Beitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Vorstand kann in Härtefällen eine Gebühren- oder Beitragsermäßigung bewilligen, einem Stundungswunsch zustimmen oder eine Beitragsbefreiung beschließen.
3. Der Beitrag wird am 1. Januar fällig. Aufnahmegebühr und Beitrag von neueintretenden
Mitgliedern werden sofort fällig. Zum Einzug der Gebühren und Beiträge
ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 6 Organe des Vereins
I. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Vereinsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten d.h. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des EstG tätig werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragslaufzeit
(Beginn und Ende).
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Ältestenrat.
II. Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des
Vereins statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich, elektronisch (E-Mail) oder durch Aushang im Vereinsheim in der
Taubenstraße 40 in 53881 Euskirchen-Flamersheim unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
oder dem Aushang der Einladung im Vereinsheim folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Die Tagesordnung dieser Hauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden, des Sportwartes und des Schatzmeisters
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Haushaltsplan
e) Wahlen von Vorstand, Ältestenrat und Kassenprüfer
f) Behandlung von Anträgen aus dem Mitgliederkreis
g) Verschiedenes.
3. Anträge aus dem Mitgliederkreis, die zu ihrer Beschlussfassung der 2/3-Mehrheit bedürfen, müssen spätestens zwei Tage vor Beginn der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
4. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder mindestens 1/3 (33,3 %) der Mitglieder eine solche verlangen.
Die Versammlung ist ebenfalls 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
5. Über folgende Punkte kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden:
a) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
b) Satzungsänderung
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Auflösung des Vereins.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der Punkte,
die auf der Tagesordnung stehen, beschlussfähig. In besonders dringenden
Fällen können auch Beschlüsse über solche Angelegenheiten gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Alle Abstimmungen sind öffentlich, es sei denn, die einfache Mehrheit beschließt
auf Antrag geheime Abstimmung. Bei Personalwahlen findet grundsätzlich geheime
Abstimmung statt. Bei Stimmengleichheit finden weitere Wahlgänge statt.
Eine 2/3-Mehrheit ist für folgende Anträge erforderlich: Satzungsänderung, Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlungen
und den Protokollführer zu unterzeichnen.
III. Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Zu ihm gehören die/
der 1. und 2. Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/in,
der/die Sportwart/in und
der/die Jugendwart/in.
Auf Wunsch des Vorstandes können bis zu drei Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n und dem/
der Schatzmeister/in.
3. Der Vorstand wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand
aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig ergänzen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, muss eine Mitgliederversammlung
einberufen werden, die einen neuen 1. Vorsitzenden wählt.
4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Größere
Investitionen und wesentliche Neuanschaffungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist berechtigt, eine Spielsperre bis zu einem Jahr zu verhängen.
Diese Disziplinarmaßnahme muss dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief
mitgeteilt werden. Hiergegen ist Einspruch innerhalb von 2 Wochen unter Einschreiben
beim Ältestenrat möglich. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat.
6. Der 2. Vorsitzende führt Protokoll über die Mitgliederversammlung.
7. Der Schatzmeister führt die Geldgeschäfte, erstattet vor der Mitgliederversammlung
den Kassenbericht und legt den Haushaltsplan vor.
8. Der/die Sportwart/in ist für den Spielbetrieb verantwortlich. Er/sie organisiert und leitet die Austragung von Turnieren, soweit der Vorstand hierzu nichts anderes beschließt.
9. Dem Jugendwart obliegt die besondere Betreuung der Jugend, zu deren Förderung
das Jugendtraining, die Jugendturniere und innerhalb gegebener Möglichkeiten
eine besondere Begabtenförderung gehören.
IV. Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus einem Sprecher und 2 weiteren Mitgliedern. Er wird
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ältestenrat
nicht angehören.
2. Eine Geschäftsordnung gibt sich der Ältestenrat selbst.
§ 7 Kassenprüfung
Alljährlich ist die Kassenführung von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Hierbei ist auf die
Einhaltung der Ansätze des Haushaltsplanes zu achten. Beide Kassenprüfer werden
für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Diese kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geschehen. Der entsprechende
Tagesordnungspunkt muss auf der ordnungsgemäß erfolgten Einladung ausdrücklich vermerkt sein. Notwendig ist eine Stimmenmehrheit von 4/5
der Anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Falle eines Auflösungsbeschlusses bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, von denen die notwendigen Geschäfte abzuwickeln sind. Das nach
Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadt Euskirchen
mit der Zweckbindung der körperlichen Jugendertüchtigung übergeben.
§ 9 Sonstige Bestimmunmgen
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den
eingetragenen Verein.